Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der RTS connect GmbH im Geschäftsverkehr mit Unternehmern

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen RTS connect GmbH (RTS) und Unternehmen (Lieferanten und Besteller).
1.2 Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennt RTS nicht an, es sei denn, RTS hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn RTS in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Unternehmers die Bestellung annimmt.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn sie im Einzellfall nicht beigefügt sein sollten.
1.4 Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB
1.5 Ändert RTS diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, werden diese in der mitgeteilten neuen Fassung Vertragsinhalt, wenn der Unternehmer nicht innerhalb eines Monates widerspricht.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß

2.1 Angebote von RTS sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind. RTS ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Angebot des Unternehmens innerhalb von 2 Wochen nach Eingang anzunehmen.
2.2 Maßgeblich für den Auftrag ist die schriftliche Auftragsbestätigung von RTS. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von RTS durch den Vorlieferanten.

§ 3 Vertragsinhalt

3.1 Typenänderung. Bezieht sich der Vertrag auf Lieferungen oder Leistungen, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, so ist RTS berechtigt, den jeweils neuesten Typ zu liefern, sofern das Interesse des Bestellers nicht eindeutig auf den bestellten Typ beschränkt ist. Der Besteller ist verpflichtet, RTS darauf hinzuweisen, falls in keinem Fall von dem bestellten Typ abgewichen werden darf.
3.2 Die Angaben über die von RTS vertriebenen Produkte in Prospekten, Typenlisten, Katalogen, Datenblättern und anderen werblichen Medien, in Spezifikationen, Pflichtenheften und sonstigen technischen Lieferbedingungen, in Zertifikaten (z.B. certificate of compliance) und sonstigen Formularen sind unverbindlich. Sie sind lediglich dafür gedacht, dem Besteller einen Überblick über das Warenangebot von RTS zu ermöglichen und werden nicht Bestandteil des Vertrages. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der Beschreibung übernimmt RTS nicht.
3.3 Mengenabweichungen. Zur Bildung angemessener Losgrößen behält sich RTS berechnete Überlieferungen bis zu 10% und nicht berechnete Überlieferungen bis zu 5% vor.

§ 4 Abrufaufträge

4.1 Bei Abrufaufträgen, muss, sofern nichts anderes vereinbart wird, ein Abruf spätestens innerhalb einer Frist von 8 Wochen vor dem gewünschten Lieferdatum durch den Kunden erfolgen.
4.2 Sofern nichts anderes vereinbart wird, muss ein Abruf durch den Besteller spätestens innerhalb einer Frist von 12 Monaten vom Tag der Auftragsbestätigung an erfolgen. Nach Ablauf einer weiteren von RTS gesetzten angemessenen Nachfrist ist RTS berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. RTS ist auch berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, vom Kunden den für die tatsächlich abgerufenen Mengen gültigen Preis zu berechnen.

§ 5 Preise

5.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die Preise gelten ab Lager. Sie schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll nicht ein und gelten zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen MwSt..
5.2 Bearbeitungszuschläge. Werden die von RTS zu liefernden Waren im Auftrag des Bestellers von RTS bearbeitet (z.B. Anschlüsse gebogen oder geschnitten, entgurtet, umgespult), so berechnet RTS mengenunabhängige Rüstkostenzuschläge und mengenabhängige Bearbeitungszuschläge.
5.3 Preiserhöhung. Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrags von RTS nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten, ist RTS berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinnes anzupassen.

§ 6 Zahlungsbedingungen und Mahnwesen

6.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen binnen 30 Tage seit Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu bezahlen. Der Besteller hat während des Verzuges die Geldschuld gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. RTS ist berechtigt, angemessene Mahngebühren zu verlangen.
6.2 RTS ist berechtigt jederzeit ohne Angabe von Gründen eine Lieferung von einer Zahlung Zug-um-Zug oder einer Vorauskasse des Bestellers abhängig zu machen.
6.3 Sofortige Fälligkeit. Alle Forderungen von RTS werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener Akzepte sofort fällig, wenn vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder wenn in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine Verschlechterung eintritt, die die Forderung von RTS gefährdet (§ 321 BGB).
6.4 Mit Versand der dritten Mahnung tritt ein Lieferstopp in Kraft. Eine erneute Belieferung erfolgt erst nach vollständiger Begleichung der Forderungen.

§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und wenn die ihm zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 8 Lieferung

8.1 Lieferfristen. Von RTS angegebene Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Auch verbindlich vereinbarte Termine sind keine Fixtermine, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bestimmt wurden.
8.2 RTS ist zu Teillieferungen berechtigt.
8.3 Selbstbelieferungsvorbehalt. RTS wird von der Lieferverpflichtung frei, wenn RTS unverschuldet selbst nicht rechtzeitig mit der richtigen, für den Besteller bestellten Ware beliefert wird.
8.4 Wegen Überschreitung von Lieferfristen kann der Besteller Schadensersatz nur nach Maßgabe des § 13 dieser Bedingungen geltend machen.
8.5 Darüber hinaus ist die Entschädigung begrenzt auf 0,5% des Preises für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzugs nicht zweckdienlich verwendet werden kann.

§ 9 Gefahrübergang/Versendung

9.1 Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Das gleich gilt für eventuelle Rücksendungen, soweit der Besteller nicht zur Rücksendung berechtigt ist.
9.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über. RTS wird soweit der Besteller eine Versicherung auf seine Kosten verlangt und bezahlt, diese bewirken. RTS behält sich unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte vor, die Ware auf Kosten des Bestellers einzulagern.
9.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an den Frachtführer oder die Spedition auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder RTS weitere Leistungen wie Versand, Anlieferung oder Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird RTS die Lieferung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichern.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

10.1 RTS behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
10.2 Die Zurücknahme des Liefergegenstandes (Ware) durch RTS stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, RTS hätte dies ausdrücklich akzeptiert.
10.3 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
10.4 Der Besteller hat RTS bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Ware, sowie etwaige Beschädigungen oder Vernichtung der Ware unverzüglich zu benachrichtigen. Einen Besitzerwechsel außerhalb des ordentlichen Geschäftsganges hat der Besteller unverzüglich anzuzeigen.
10.5 Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu verbinden oder zu vermischen. Die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt für RTS, der Besteller verwahrt den entstehenden Gegenstand (Neuware) für RTS mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit nicht RTS gehörenden Gegenständen steht RTS Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der von RTS gelieferten Gegenstände zum Wert der Neuware ergibt.
10.6 Der Besteller ist berechtigt, die Ware oder die Neuware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des offenen Rechnungsbetrages der von RTS gelieferten und weiterveräußerten Ware an RTS ab, die ihm durch die Weiterveräußerung an Dritte erwachsen. RTS nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zu Einziehung der Forderung treuhänderisch bis auf Widerruf ermächtigt. RTS behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis kann RTS verlangen, dass der Besteller alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
10.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Maßgeblich für die Berechnung des Wertes ist bei abgetretenen Forderungen der Nennwert der Forderungen, bei Waren unsere Lieferantenrechnung.

§ 11 Mängelrügen und Gewährleistung

11.1 Der Besteller verpflichtet sich, eine ordnungsgemäße Wareneingangsprüfung im Sinne des § 377 HGB durchzuführen und Mängel gemäß § 377 HGB unverzüglich schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Gewährleistung wegen dieses Mangels ausgeschlossen.
11.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung der Ware.
11.3 Im berechtigten Gewährleistungsfall und soweit es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handelt, wird die Nacherfüllung nach Wahl von RTS in der Form der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung geleistet. Dich Rechte auf Minderung oder Rücktritt richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
11.4 Für Schadenersatzansprüche gelten ausschließlich die Regelungen in § 12 dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen. Eine weitergehende oder andere Haftung von RTS, seiner Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund ist ausgeschlossen.
11.5 Garantien im Rechtssinne werden von RTS nicht übernommen. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 12 REACh / RoHS

12.1 RTS connect GmbH arbeitet nach den EU-Vorgaben der REACh-Verordnung 1907/2006 sowie der RoHS-Richtlinie 2011/65/EU.
12.2 Die auf unseren Geschäftspapieren übermittelten Informationen beruhen auf Herstellerangaben. RTS connect GmbH übernimmt keine Garantie oder Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Angaben.

§ 13 Haftungsbeschränkung/Schadenersatz

13. 1 Die Haftung von RTS, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mangel, Verletzung von Haupt- und Nebenpflichten aus dem Schuldverhältnis, Unmöglichkeit oder aus unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen.
13. 2 Dies gilt nicht für den Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens RTS und deren gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Dies ferner nicht im Fall einer von RTS zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenso bleibt unberührt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
13. 3 Unberührt bleibt schließlich die schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalspflichten) durch RTS oder deren gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Kardinalspflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag ihr Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf.

§ 14 Schutzrechte

14. 1 Die von RTS angebotenen Produkte können geistigen und/oder gewerblichen Eigentumsrechten, wie z.B. Patenten, Know-how, Marken, Urheberrechte etc. Dritter unterliegen.
14. 2 Es werden dem Besteller von RTS keine Eigentums- und Nutzungsrechte eingeräumt, bis auf das Recht die Produkte im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verwenden oder wiederzuverkaufen.
14. 3 RTS übernimmt keinerlei Haftung im Falle der Geltendmachung eines Anspruchs wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes, gleich aus welchem Rechtsgrund.
14. 4 Es obliegt der Verantwortung des Bestellers sich ordnungsgemäß über die Lizenz- und Nutzungsbedingungen sowie eventuell anfallender Lizenzgebühren Dritter zu informieren und diese gegebenenfalls zu erwerben.

§ 15 Verbotene Anwendungen

15. 1 Die von RTS angebotenen Produkte dürfen keinesfalls für (Kriegs-)Waffen, insbesondere nicht für biologische, chemische oder nukleare Waffen oder Raketen verwendet werden.
15. 2 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von RTS angebotenen Produkte nicht für den Einsatz in Raumfahrt-, Luftfahrzeug- oder Luftverkehrsanwendungen, in Geräten bzw. Systemen zur Lebenserhaltung oder Lebensverlängerung, Humanimplantaten, Ausrüstung zur chirurgischen Implantation oder anderen Anwendungen, bei denen Produktversagen oder eine Fehlfunktion geeignet ist, Personenschäden, Tod, schwere Sach- oder Umweltschäden oder andere katastrophale Folgeschäden auszulösen, entwickelt, freigegeben und geeignet sind.
15. 3 Durch RTS wird keine Gewähr für vorstehende Einsätze übernommen.
15. 4 Die Verwendung bzw. der Einbau in die vorstehend aufgelisteten Geräte, Anlagen, Anwendungen oder Systeme ist strikt untersagt (es sei denn es wurde schriftlich und einvernehmlich im Vorfeld des Einsatzes vereinbart, dass sich die verbotene Anwendung im Einzelfall nicht auf ein bestimmtes Produkt bezieht) und erfolgt ausschließlich auf Risiko und Haftung des Bestellers.
15. 5 Der Besteller wird RTS von sämtlichen Ansprüchen, Schäden und Kosten freistellen, die aus einem der vorstehenden Einsätze resultieren.

§ 16 Sonderbeschaffung

16. 1 Für Waren, die nicht Teil des angebotenen Produktsortiments von RTS sind und RTS beauftragt wird, diese zu beschaffen (Sonderbeschaffung) gelten die separaten Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen für Sonderbeschaffung oder die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen für Sonderbeschaffung mit Test, soweit ein solcher vereinbart worden ist.
16. 2 Es gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen von RTS.

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

17. 1 Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten bei Vollkaufleuten für beide Teile Recklinghausen. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Unternehmens erheben.
17. 2 Rechtswahl. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
17. 3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Unternehmer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.